Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf/Werklieferung und Werkleistung / Inland
– Stand 01. April 2019 –

 

1. Geltungsbereich

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen (inklusive Nachbestellungen) und Leistungen (inklusive Beratungen) ausschließlich. Entgegenstehende (Einkaufs-)Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch Auftragsannahme oder –durchführung anerkannt.
b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
c) Als Lieferung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch Hilfsleistungen wie Montage bei Kauf- oder Werklieferung und andere ergänzende Dienst- oder Beratungsleistungen.
d) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im Hauptvertrag (regelmäßig in Form einer Auftragsbestätigung) und diesen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen im Hauptvertrag vor.

2. Angebot / Vertragsabschluss / Vollständigkeitsklausel

a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen bestätigt sind.
b) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, auf jeden Fall jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande.
c) Soweit dem Kunden zumutbar, behalten wir uns vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn diese technisch notwendig oder sinnvoll erscheinen und hierdurch der Wert und die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigt werden. Dem Kunden zumutbare, unwesentliche Änderungen sind jederzeit zulässig.
d) Weitere Vereinbarungen und Zusagen sind nicht getroffen worden. Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie Nachträge und vertragliche Gestaltungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Preis / Preisanpassung / Zahlung / Aufrechnung und Zurückbehaltung

a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro „ab Werk“ zuzüglich sonstiger Kosten wie Verpackungs-, Transport- und Montagekosten. Fallen Prüfgebühren, Gebühren für Baugenehmigungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Aufstellung des Vertragsgegenstandes an, trägt diese der Kunde. Dies gilt namentlich für die Grunderwerbssteuer. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
c) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
d) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind und die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist der Preis/Lohn ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Ab Fälligkeit berechnen wir 5 % Fälligkeitszinsen.
e) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen, bei denen zwischen Abschluss und Lieferung/Abnahme mehr als zwei Monate liegen, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese und die Grundlagen der jeweiligen Preisfindung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht zu.
f) Die vom Kunden zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen.
g) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

4. Montage/Mindestlohngesetz/Lieferung/ Lieferverzug/Höhere Gewalt/Transport/Baustelle/Verwendung von Planungsleistungen

a) Das Beantragen und Erwirken erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen gehört nicht zu unseren Leistungspflichten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
b) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.
c) Geraten wir in Lieferverzug, haften wir bei Vorliegen eines Fixgeschäftes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Lieferverzug von uns zu vertreten gilt dies auch, wenn das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung berechtigterweise in Fortfall geraten ist.
d) Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben oder uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind. Außer bei Vorsatz ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Sofern wir im Fall des Lieferverzuges haften und kein Fall des 4. c) oder d) Satz 1 vorliegt, ist diese Haftung auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Woche, maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bei Lieferung bleiben vorbehalten.
f) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist Erfüllungsort unser Firmensitz und wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir in diesem Fall eigene Transportmittel, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Gegenstand auf der Baustelle bzw. beim Kunden von diesem von dem Transportmittel abgeladen wird. Das Abladen vom Transportmittel ist vom Kunden zu leisten, sofern wir nicht auch die Aufstellung oder Montage schulden. Haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen, geht die Gefahr erst mit der Übergabe bzw. Abnahme über. Sofern nicht eine Bringschuld vorliegt, werden wir die Lieferung – auf entsprechenden Wunsch des Kunden – durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Kunde trägt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten (s.o. unter 4 d)) verletzen.
g) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit der Baustelle für die Montage sicher zu stellen, indem insbesondere die Baustelle geräumt und der Boden eben und ordnungsgemäß verdichtet ist, ausreichende Freiräume und Zufahrtswege sowie die vereinbarten Arbeitsmittel und die notwendigen Stromanschlüsse (380 V) zur Verfügung gestellt werden. Etwaig unterirdisch verlaufende Leitungen und Kanäle sind ebenso wie etwaige in Wänden, Decken und Böden verlaufende Strom- und Rohrleitungen in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor Montagebeginn per Plan mit Tiefen- und Achsangaben vom Kunden mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Verlauf von Überlandleitungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Versorgungsleitungen, insbesondere Überland(strom)leitungen, die über oder neben dem vom Kunden vorgesehenen Aufstellungsort des Vertragsgegenstandes verlaufen, den vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegten Mindestabstand zum Liefergegenstand haben.
h) Soweit für unsere Leistungserbringung bauseitige Vorleistungen des Kunden erforderlich sind, müssen diese vor Beginn unserer Leistungen soweit fortgeschritten sein, dass mit dieser nach der Anlieferung begonnen und die Ausführung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
i) Sofern auf Anfrage des Kunden die Montage mit Hilfspersonal des Kunden erfolgt, so hat dieser die Kosten für den Einsatz seines Personals zu tragen und die Helfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Entlohnung des von ihm eingesetzten Personals einschließlich des Personals des von einem vom Kunden beauftragten Subunternehmers, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes einzuhalten. Bei einem Verstoß des Kunden oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer gegen das Mindestlohngesetz wird uns der Kunde von jeder Haftung nach dem Mindestlohngesetz freistellen. Wird uns aufgrund eines schuldhaften Verstoßes des Kunden nach vorstehend § 4 i) S. 2 ein Bußgeld wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 21 Mindestlohngesetz auferlegt, ist mit deren Rechtskraft seitens des Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe des Bußgeldes verwirkt. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Uns steht im Hinblick auf das Hilfspersonal des Kunden keine Weisungsbefugnis zu; die-se liegt ausschließlich beim Kunden.
j) Beauftragt uns der Kunde nach erbrachter Planung einer Anlage nicht mit deren Bau, so ist er zur Weitergabe der von uns erstellten Planungsleistungen an Dritte nur nach vorheriger Einholung unserer Zustimmung berechtigt. Für die Erteilung der Zustimmung ist die Vorlage der schriftlichen Beauftragung des Dritten durch den Kunden mit der Bauplanung und Ausführung der bereits von uns geplanten Anlage an uns notwendig. Weitere Voraussetzung ist, dass uns der Dritte gegenüber dem Kunden von jeglicher Haftung aufgrund fahrlässig fehlerhafter Planung der Anlage freistellt.
k) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Mängelhaftung bei Lieferung neuer Verkaufs- und Werkliefergegenstände / Baugrundrisiko / Stromspannungsleitungen

a) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Mängelrüge schriftlich zu erfolgen hat.
b) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl – nach Wahl des Kunden beim Lieferregress gemäß §§ 478, 479 BGB – nachbessern, ersetzen oder neu erbringen. Wir sind nicht zur Beseitigung unwesentlicher Mängel verpflichtet. Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen fehl, wobei uns grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen sind, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche für vergebliche Aufwendungen stehen dem Kunden unter den nachstehend Ziff. 5 c) bis j) geregelten Voraussetzungen zu.
c) Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine fälligen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, auch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Fall zu vertretender Unmöglichkeit und bei erheblichen Pflichtverletzungen.
e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten (s.o. unter 4. d)) verletzen.
f) In den vorstehenden Fällen 5. d) und e), und weiterhin, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, sofern uns kein Vorsatz zur Last fällt.
g) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und bei einer Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
h) Soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 5 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns, unsere Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
i) Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden, so-weit nicht das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), gem. §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht in von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten und soweit wir aus Gefährdungstatbeständen haften.
j) Der Kunde trägt das Baugrundrisiko. Sofern wir auch die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben oder den Baugrund besichtigt haben, bleibt unsere Pflicht unberührt, den Kunden auf von uns erkannte bzw. visuell feststellbare Baugrundmängel und deren eventuellen Folgen hinzu-weisen. Eine weitergehende Untersuchungspflicht trifft uns nicht. Insbesondere haften wir für Mängel der Bauleistung nicht, wenn diese ihre Ursache in nicht von uns zu vertretenden Unzulänglichkeiten des Baugrundes haben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Überlandleitungen, insbesondere Überlandstromleitungen, die über oder neben dem vorgesehenen Aufstellungsort des Vertragsgegenstandes verlaufen, den vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegten Mindestabstand haben.
k) Bei Bestellungen von Waren oder Warenteilen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde vorschreibt, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass Konstruktion und Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme frei.
l) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen in Ziff. 5 nicht verbunden.

6. Mängelhaftung für Werkleistungen

Ist der zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag, ganz oder teilweise, als Werkvertrag zu qualifizieren, so gelten für Mängel der Wer-kleistung – vorbehaltlich § 635 Abs. 3 BGB – und für Schadensersatzansprü-che oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die Bestimmungen vorstehend Ziff. 5 b) bis l) sowie die Bestimmungen der Ziff. 7 und 8 entsprechend, mit Ausnahme des Rechts zum Rücktritt, das dann ausgeschlossen ist, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Das Recht des Kunden auf Selbstvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen. Das Kündigungs-recht des Kunden nach § 649 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist be-ginnt mit der Abnahme bzw., wo eine Abnahme nicht möglich ist, mit der Vollendung des Werkes.

7. Mängelhaftung für gebrauchte Kauf- und Werkliefergegenstände und bei Verwendung gebrauchter Komponenten / Baugrundrisiko

a) Werden gebrauchte Gegenstände verkauft oder wird ein Werk von uns gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise aus gebrauchten Tei-len bzw. Komponenten errichtet, so ist jede Sachmängelhaftung für diese Gegenstände und Teile ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Haftungsausschluss nach S. 1 gilt nicht, sofern einer der im vorste-hend 5. i) S. 2 genannten Fälle vorliegt.
b) Haben wir vertraglich eine Sachmängelhaftung übernommen oder trifft uns eine solche aus anderen Gründen für eine ganz oder teilweise aus gebrauch-ten Teilen bzw. Komponenten errichtete Werkleistung, so gelten die Rege-lungen in vorstehend Ziff. 6., wobei die Verjährungsfrist entgegen Ziff. 5 i) Satz 1 sechs Monate beträgt, sofern nicht einer der im vorstehend 5. i) S. 2 genannten Fälle vorliegt.

8. Gesamthaftung

a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Ziff. 5., 6. und 7. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Abs. a) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung von uns Ersatz nutz-loser Aufwendungen verlangt.
c) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten, sofern nicht ein Fall nach vorstehend Ziff. 5 i) Satz 2 vorliegt. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
e) Ziff. 5 l) gilt entsprechend.

9. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Leistungsansprüchen, Zahlungsansprüchen, Gewährleistungsansprüchen oder anderweitigen Sekundäransprüchen sowie von Schadenersatzansprüchen gegen uns an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zu-lässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an den vom Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung.
b) Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird oder der Käufer der Vorbehaltsware eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Kaufpreisforderung nicht gestattet. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder eine nachträgliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt.
Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird Vorbehaltsware in fremden Grund und Boden eingebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen.
Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Kunde auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Kunde darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.
c) Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns und behandelt sie pfleglich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Transport sowie Leitungswasserschäden zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
e) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Eigentumssicherungsvereinbarung/Trennungs- und Wegnahmerecht

a) Droht unser Eigentum an einzelnen Warenteilen bzw., an der von uns hergestellten Ware insgesamt, durch Einfügung in Gebäude bzw., durch Ver-bindung mit Grund und Boden des Kunden unterzugehen, ist der Kunde mit Vertragsschluss verpflichtet, eine zeitlich bis zum vollständigen Ausgleich unseres vertraglichen Entgeltanspruchs befristete, separate Eigentumssiche-rungsvereinbarung über ein vorweggenommenes Besitzkonstitut hinsichtlich dieser Waren(-teile) mit uns zu schließen.
b) Unabhängig von vorstehend 11. a) wird vereinbart: Geht unser Eigentum an einzelnen Warenteilen bzw. an der von uns hergestellten Ware insgesamt durch Einbau in bzw., Verbindung mit Grund und Boden unter, räumt uns der Kunde bis zum vollständigen Ausgleich unseres Entgeltan-spruches ein Trennungs- und Wegnahmerecht bezüglich dieser Warenteile bzw. der von uns gelieferten Waren ein.

12. Vertragsstrafe

Erklärt der Kunde – ohne hierzu berechtigt zu sein – vor unserer vollständigen Erfüllung des Vertrages den Rücktritt vom Kaufvertrag oder Werkliefervertrag, verwirkt er hierdurch eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist dadurch nicht ausgeschlossen. Machen wir die in Satz 1 geregelte Vertragsstrafe geltend, gilt dies als Genehmigung des zuvor unberechtigten Rücktritts.

13. Schutzrechte, Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeuge

a) Bei allen von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln, genießen den Schutz geistigen Eigentums nach den gesetzli-chen Vorschriften und dürfen dritten Personen, insbesondere unseren Kon-kurrenzunternehmen, nicht bekannt gegeben oder außerhalb vertraglicher Vereinbarungen durch den Kunden selbst verwertet werden.
b) Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen, die Bestandteil unseres Angebotes sind, müssen zurückgesandt werden, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt.
c) Werkzeuge, Modelle und andere Vorrichtungen („Betriebsmittel“) bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat. Wir sind jedoch verpflichtet, diese Gegenstände nicht ohne Einverständnis des Kunden für andere Kunden zu verwenden.
d) Jede anderweitige Verwendung von uns überlassener Betriebsmittel oder die Weitergabe solcher Betriebsmittel an Dritte bedarf unserer vorherigen schrift-lichen Zustimmung. Entsprechendes gilt für die Verwendung unserer Waren- und Geschäftskennzeichen. Nach Zustimmung nach S. 1 aber vor einer Ver-bringung oder Einlagerung von Betriebsmitteln bei Dritten hat der Lieferant diese Betriebsmittel mit einer – möglichst unveränderbaren – Kennzeichnung als unser Eigentum zu versehen.

14. Sonstiges

a) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stralsund ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
d) Für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen und zur firmeninternen Bearbeitung der Geschäftsvorgänge setzen wir elektronische Datenverarbei-tung ein. Der Kunde wird, gemäß den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetztes, darauf hingewiesen, dass wir die hierfür erforderlichen per-sonenbezogenen Daten verarbeiten und ausschließlich firmenintern verwen-den.

Sitz der Gesellschaft: 18442 Wendorf
Amtsgericht Stralsund: HRB 20963